In den §§ 81 bis 98 Ehegesetz regelt der Gesetzgeber die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse sowie die Abgeltung der Mitwirkung eines Ehegatten im Erwerb des anderen. Der vermögensrechtliche Anspruch auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens sowie der ehelichen Ersparnisse setzt voraus, dass die Ehe rechtskräftig geschieden, aufgehoben und nichtig erklärt wurde.
Nach einer einvernehmlichen Scheidung kommen die folgenden §§ 81 ff Ehegesetz üblicherweise nicht zur Anwendung, weil ja die einvernehmliche Scheidung ohnedies vom Gesetz her zur Voraussetzung hat, dass sich die Ehegatten selbst über die Vermögensaufteilung geeinigt haben.
Als der Aufteilung unterworfenes „eheliches Gebrauchsvermögen“ bezeichnet das Gesetz die beweglichen und unbeweglichen Sachen, die während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft dem Gebrauch beider Ehegatten gedient haben; dazu gehören nicht nur der Hausrat und die Ehewohnung, sondern alles, was beide Ehegatten im Rahmen ihrer Lebensführung benützten, wie z.B. Auto, Reitpferd, Ferienwohnung.
Unter „ehelichen Ersparnisse“ sind Wertanlagen, gleich welcher Art zu verstehen, die die Ehegatten während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft angesammelt haben und die ihrer Art nach üblicherweise für eine Verwertung bestimmt sind, dazu gehören nicht nur Bargeld, Sparanlagen und Wertpapiere, sondern auch Bausparverträge, Silber- und Goldmünzen, ja selbst Briefmarkensammlungen und Kunstgegenstände.
Wenn die Ehegatten selbst zu keiner Einigung über die Aufteilung gelangen, so findet eine „gerichtliche Aufteilung“ auf Antrag statt. Das durch einen solchen Antrag angerufene Gericht kann anordnen, wie genau die Vermögensteilung vorzunehmen ist.
Mag. Dr. Hannes Hausbauer
Rechtsanwalt mit Notariatsprüfung
Grazerstraße 2, 8200 Gleisdorf
Tel.-Nr.: 03112 / 51 801-0
Fax-Nr.: 03112 / 51 801-4
Besprechungsbüro:
8212 Pischelsdorf, Hartberger Straße 331
Tel.-Nr.: 03113 / 51 88-0
Fax-Nr.: 03113 / 51 88-15