Das am 01.07.2018 in Kraft getretene Erwachsenenschutz-Gesetz bringt eine tiefgreifende Reform des bisherigen Erwachsenen-Vertretungsrechtes, insbesondere des Sachwalterschaftsrechtes. Nunmehr bieten die neuen Bestimmungen 4 verschiedene Rechtsinstrumente für den Verlust der Entscheidungsfähigkeit aufgrund einer psychischen Krankheit oder z.B. eines Unfalls.

Vorsorgevollmacht

Diese schriftliche Vollmacht regelt die Vertretung bei Eintritt des Vorsorgefalls (= Verlust der Entscheidungsfähigkeit), und zwar für einzelne oder alle medizinische- und vermögensrechtliche Angelegenheiten. Diese Vollmacht wird vom Notar oder Rechtsanwalt im ÖZVV (=Österreichisches Zentrales Vertretungsverzeichnis) registriert und tritt bei tatsächlichem Verlust der Entscheidungsfähigkeit in Kraft.

Gewählte Erwachsenenvertretung

Gänzlich neu gibt es für Personen, die in ihrer Entscheidungsfähigkeit bereits teilweise eingeschränkt sind, z.B. beginnende Demenz, die Möglichkeit, eine Vertrauensperson mittels schriftlicher Vollmacht, die ebenfalls vom Notar oder Rechtsanwalt im ÖZVV einzutragen ist, als Vertreter in medizinischen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu bestellen.

Gesetzliche Erwachsenenvertretung

Sofern eine Person ihre Entscheidungsfähigkeit krankheits- oder unfallbedingt bereits gänzlich verloren hat, bietet sich die gesetzliche Erwachsenenvertretung an.
Hier kann für die betroffene Person ein nächster Familienangehöriger vor dem Notar oder Anwalt eine schriftliche Vollmacht errichten.
Diese Vollmacht ist beschränkt auf gewisse Angelegenheiten, erlischt nach 3 Jahren und der Bevollmächtigte unterliegt der regelmäßigen, gerichtlichen Kontrolle.

Gerichtliche Erwachsenenvertretung (=bisher Sachverwalter)

Sofern für eine Person, die ihre Entscheidungsfähigkeit verloren hat, keine andere Person als Vertreter mittels einer schriftlichen Vollmacht bestellt wurde, hat das zuständige Bezirksgericht wie bisher einen gerichtl. Erwachsenenvertreter (bisher: Sachwalter) zu bestellen.
Dieser gerichtlich bestellte Vertreter muss geeignet sein, die Vertretung zu übernehmen und unterliegt der regelmäßigen gerichtlichen Kontrolle.

Eine rechtzeitige Planung ist besonders wichtig, und es eignet sich unzweifelhaft am besten von allen Vertretungsmöglichkeiten die Errichtung einer Vorsorgevollmacht, da diese zeitlich unbefristet gilt und der Bevollmächtigte keiner gerichtlichen Kontrolle unterliegt.

Für etwaige Anfragen stehe ich gerne zur Verfügung.

Mag. Dr. Hannes Hausbauer
Rechtsanwalt mit Notariatsprüfung
Fachkanzlei für Erb-, Familien- und Immobilienrecht

Neugasse 1, 8200 Gleisdorf oder in 8212 Pischelsdorf
Tel.-Nr.: 03112/51 801-0
Fax-Nr.: 03112/51 801-4
e-mail: office@rah-kanzlei.at