Mit 1. Jänner 2018 wurde das „Allgemeine Sozialversicherungsgesetz“ geändert. Es besagt, dass es grundsätzlich unzulässig ist, auf das Vermögen von Personen, die in stationäre Pflegeeinrichtungen aufgenommen wurden, zuzugreifen, um im Rahmen der Sozialhilfe die Pflegekosten abzudecken. Diese Einschränkung gilt auch für das Vermögen von Angehörigen, Erben und Geschenknehmern der zu pflegenden Person. Aus verfahrensrechtlicher Sicht dürfen vonseiten der zuständigen Bezirkshauptmannschaft keine Ersatzansprüche mehr geltend gemacht werden und laufende Regressverfahren sind einzustellen. Man könnte nun meinen, dass kein Regress mehr möglich ist. Aus den vom Gesetzgeber gewählten Begriffen ergeben sich jedoch eine Reihe von Ausnahmen, die zu einer Regressverpflichtung führen können.
Zwischen Vermögen und Einkommen unterscheiden
Der vom Regress geschützte Bereich umfasst das Vermögen im zivilrechtlichen Sinn. Dazu zählen unter anderem Liegenschaften, Wohnungseigentum, Guthaben auf Sparbüchern, Lebensversicherungen oder Depots. Wie bisher können aber wiederkehrende Einkünfte der zu pflegenden Person, wie die Eigenpension, Pflegegeld, Kapitalerträge, Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung oder auch gesetzlich zustehende Unterhaltsansprüche, herangezogen werden.
Übergabevertrag
Wenn im Übergabevertrag ein Ausgedinge (beispielsweise Wohnrecht mit Verpflegung) eingeräumt und/oder die Pflege übernommen wurde, wird es wahrscheinlich möglich sein, dass die Kosten eines stationären Pflegeaufenthaltes zumindest teilweise von der zuständigen Behörde regressiert werden. Hier wird es aber auch in Zukunft auf den Wortlaut im Vertrag und die Sichtweise der entscheidenden Behörde ankommen.
Pflege zu Hause
Die Abschaffung des Regresses gilt nur bei Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung. Von einer solchen spricht man, wenn Personen dort grundsätzlich dauernd zum Zweck der Pflege und Betreuung untergebracht werden, wie in einem vom Sozialhilfeträger finanzierten und anerkannten Alten- oder Pflegeheim. Pflegeleistungen, die von mobilen Diensten, teilstationär oder in den eigenen vier Wänden (beispielsweise 24-Stunden-Pflege) erbracht werden, sind nach wie vor selbst zu bezahlen.
Verfahrenseinstellung
Alle laufenden, das Vermögen betreffenden, Regressverfahren waren bis zum 1. Jänner 2018 einzustellen. Die Einleitung eines neuen Kostenersatzverfahrens, zum Zugriff auf das Vermögen wegen einer Unterbringung in einer stationären Pflegeeinrichtung, ist nicht mehr möglich. Wenn aber ein Kostenersatzverfahren vor dem 1. Jänner 2018 durch einen rechtskräftigen Bescheid abgeschlossen wurde, darf die Behörde diese Kosten noch geltend machen.
Nicht völlig abgeschafft
Im Ergebnis kann nicht von einer kompletten Abschaffung des Pflegeregresses gesprochen werden. Es ist wichtig, zwischen den Begriffen Vermögen und Einkommen zu unterscheiden. Die Pflege- und Betreuungsbedürftigkeit der einzelnen Person und ob es sich um eine vom Sozialhilfeträger anerkannte stationäre Pflegeeinrichtung handelt, ist ebenfalls zu beachten. Zusätzlich gilt es, die zukünftige Entscheidungspraxis der zuständigen Behörde abzuwarten, inwiefern zur Deckung der Pflegekosten beizutragen ist. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der Bewertung von in Übergabeverträgen übernommenen vertraglichen Verpflichtungen.
Mag. Dr. Hannes Hausbauer
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